Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  1l.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  31

1.  Bei  vielen  Wählerlisten  wird  die  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes
darüber,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen  ist,  vermißt.  §.  2  Aksatz  3
des  Reglements.

2.  Die  Berichtigungen  der  Wählerlisten  sind  öfters  nur  durch  Streichungen
und  Einschreibungen  ohne  Angabe  der  Gründe  am  Rande  der  Liste  bewirkt.

Einige  Wählerlisten  waren  gar  nicht  abgeschlossen,  bei  andern  war  die  für  den
Abschluß  bestimmte  Frist  nicht  inne  gehalten,  hin  und  wieder  sogar  der  Abschluß  vor
Beginn  der  Auslegung  datirt.  Das  zweite  Exemplar  entbehrte  oft  auch  der  amtlichen
—-  der  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplar.  §.  4  Absatz  1  und  2.

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3.  Sehr  häufig  entbehren  die  Wählerlisten  und  die  Gegenlisten  der  Unterschriften
des  Wahlvorstandes,  oder  sie  tragen  nur  die  Unterschriften  der  Wahlvorsteher,  nicht
auch  die  der  Protokollführer  und  Beisitzer.  §.  18  Absatz  3.

4.  Ungültig  erklärte  Stimmzettel  sind  dem  Protokolle  nicht  beigefügt,  oder,
wenigstens  nicht  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  worden;  auch  hat  man
zuweilen  unterlassen,  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung
erfolgt  ist.  §.  20  Abs.  1.  Res.  25.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  153).

Nach  §.  27  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  hat  der  Wahlkommissar
bezw.  die  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  berufene  Versammlung  lediglich  die
Zusammenstellung  der  nach  den  eingegangenen  Wahlprotokollen  in  den  einzelnen
Wahlbezirken  abgegebenen  Stimmen  zu  machen  und  die  Bedenken,  zu  denen  bei
Durchsicht  der  Wahlprotokolle  die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung
gegeben,  in  dem  aufzunehmenden  Protokolle  zu  erwähnen.  Der  Wahlkommissar
bezw.  die  bezeichnete  Kommission  ist  aber  nicht  befugt,  auf  Grund  derartiger  Bedenken
  einzelne  Stimmen,  bezüglich  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  nach  §.  13
des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  und  §.  27  des  Reglements  vom  28.  Mai  1870
lediglich  dem  betreffenden  Wahlvorstande  resp.  dem  Reichstage  die  Entscheidung  zusteht,
für  ungültig  zu  erklären,  oder  gar  die  Resultate  ganzer  Wahlbezirke  bei  der
Zusammenstellung  unberücksichtigt  zu  lassen,  Res.  31.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  238).

Die  Regierungen  haben  von  jeder  Erledigung  eines  Mandates  für  den
Deutschen  Reichstag,  unter  Angabe  des  Todestages,  bezw.  des  Tages  der  Mandatsniederlegung,
  dem  Minister  des  Innern  unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  Res.
5.  Febr.  1878  (M.  Bl.  S.  29).

Telegramme,  betr.  das  Ergebniß  der  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage,  an
andere  We*-  als  den  Reichskanzler,  sind  nicht  gebührenfrei,  Res.  8.  Nov.  1878
(I.  V.  J.  J.