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ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 bis 5 des F. 543 der
Civilprozeßordnung anfechtbar.
KC. 14.
Der Eigenthümer des Landgutes, welcher über dasselbe letztwillig verfügen
kann, ist befugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell
beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unter Beifügung
des Jahres und Tages unterschriebenen stempelfreien Urkunde die Anwendung
der S§. 10 bis 13 auszuschließen oder unter den Miterben diejenige Person zu
bestimmen, welche zur Uebernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter
berechtigt sein soll, sowie die in dem F. 16 erwähnten Verfügungen zu treffen.
In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichttheilsrechtes der Nachkommen
und des überlebenden Ehegatten bestimmt werden, zu welchem Betrage der Guts-
werth bei der Erbtheilung angerechnet werden, daß und in welcher Höhe der
Gutsübernehmer bei der Theilung ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen
Weise bevorzugt werden soll.
. 15.
Behufs Ermittelung des Pflichttheiles der Miterben, welche das Landgut
nicht übernehmen, erfolgt die Abschätzung des letzteren nach Maßgabe des F. 13.
S. 16.
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden:
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des
Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit
des Anerben das Recht beigelegt wird, das Landgut nebst Zubehör
nach dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu
nehmen, unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben,
letztere bis zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und
für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten;
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des
Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen
und für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten, hinaus-
gesetzt wird.
KC. 17.
Das in einigen Theilen der Provinz geltende Recht, nach welchem der
überlebende Ehegatte befugt ist, das zum Nachlasse des verstorbenen Ehegatten
gehörende Landgut zu übernehmen, bleibt unberührt.
(Tr. 8942.)