Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 bis 5 des F. 543 der 
Civilprozeßordnung anfechtbar. 
KC. 14. 
Der Eigenthümer des Landgutes, welcher über dasselbe letztwillig verfügen 
kann, ist befugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell 
beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unter Beifügung 
des Jahres und Tages unterschriebenen stempelfreien Urkunde die Anwendung 
der S§. 10 bis 13 auszuschließen oder unter den Miterben diejenige Person zu 
bestimmen, welche zur Uebernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter 
berechtigt sein soll, sowie die in dem F. 16 erwähnten Verfügungen zu treffen. 
In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichttheilsrechtes der Nachkommen 
und des überlebenden Ehegatten bestimmt werden, zu welchem Betrage der Guts- 
werth bei der Erbtheilung angerechnet werden, daß und in welcher Höhe der 
Gutsübernehmer bei der Theilung ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen 
Weise bevorzugt werden soll. 
. 15. 
Behufs Ermittelung des Pflichttheiles der Miterben, welche das Landgut 
nicht übernehmen, erfolgt die Abschätzung des letzteren nach Maßgabe des F. 13. 
S. 16. 
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden: 
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des 
Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit 
des Anerben das Recht beigelegt wird, das Landgut nebst Zubehör 
nach dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu 
nehmen, unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, 
letztere bis zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und 
für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten; 
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile 
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des 
Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen 
und für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten, hinaus- 
gesetzt wird. 
KC. 17. 
Das in einigen Theilen der Provinz geltende Recht, nach welchem der 
überlebende Ehegatte befugt ist, das zum Nachlasse des verstorbenen Ehegatten 
gehörende Landgut zu übernehmen, bleibt unberührt. 
(Tr. 8942.)
	        
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