— 133 —
oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs-
bevollmächtigten zu den Akten angezeigt ist. Die Postsendung ist mit
der Bezeichnung: „Einschreiben“ zu versehen.
4) Ist weder aus einer zu den Vollstreckungsakten gemachten Mittheilung
des Grundbuchrichters (§. 19), noch aus einer Anzeige des Vetheiligten
der Wohnort des Letzteren oder seines Vertreters zu ersehen, oder stellt
sich bei einer nicht durch Aufgabe zur Post bewirkten Zustellung heraus,
daß der Betheiligte an dem angegebenen Wohnorte nicht wohnt, oder
gestorben ist, so erfolgen die Zustellungen, wenn sie nicht nach Nr. 2
an eine vormundschaftliche Behörde oder eine Aufsichtsbehörde bewirkt
werden, an einen von dem Vollstreckungsgericht dem Betheiligten oder
dessen Rechtsnachfolgern zur Empfangnahme von Zustellungen zu be-
stellenden besonderen Vertreter.
5) Kommt nach einer Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung
als unbestellbar zurück, so hat das Vollstreckungsgericht auf Anzeige
des mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollziehers dem Betheiligten
oder dessen Rechtsnachfolgern einen besonderen Vertreter zur Empfang-
nahme von Zustellungen zu bestellen und diesem die zurückgekommene
Sendung auszuhändigen.
So lange der Betheiligte oder dessen gesetzlicher Vertreter nicht derart
ermittelt ist, daß die Zustellung an ihn erfolgen kann, erfolgen alle
Zustellungen an den nach den Vorschriften Nr. 4, 5 bestellten Vertreter.
Dem nach den Vorschriften Nr. 4, 5 bestellten Vertreter liegt die Er-
mittelung und Benachrichtigung des Betheiligten ob. Derselbe erhält von dem Be-
theiligten außer dem Ersatze seiner baaren Auslagen eine vom Gerichte festzusetzende
Vergütung für seine Thätigkeit.
Die Vorschriften der Nr. 1 bis 6 sind bei der Zustellung der Einleitungs-
und Beitrittsbeschlüsse an den Schuldner nicht anzuwenden, in der Beschwerde-
instanz nur bei der Zustellung eines den Zuschlag in der Jwangsversteigerung er-
theilenden Urtheils.
6
#
i—t“
Der Gläubiger, welcher für eine auf dem Grundstück eingetragene Forde-
rung einen Titel zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat, kann im Rechts-
wege und durch Anträge bei dem Grundbuchrichter das dem Eigenthümer zustehende
Recht auf Löschung voreingetragener Posten insoweit geltend machen, als es sich
nicht um rechtsbeständige Hypotheken oder Grundschulden handelt, welche auf den
Eigenthümer übergegangen sind. Derselbe ist auch berechtigt, in den Fällen der
§. 103, 104 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 446)
an Stelle des Eigenthümers das Aufgebot der auf dem Grundstück voreingetragenen
Posten, deren Tilgung er behauptet, und nach Erlaß des Ausschlußurtheils die
Löschung der Posten zu betreiben.
(r. 8949.) 27*