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S. 433) bestimmt; jedoch bleiben die für einzelne Landestheile gegebenen besonderen
Vorschriften über die Rangordnung in Kraft.
Hat ein Gläubiger auf Grund der Vorschriften des §. 5 rücksichtlich einer
Post ein Ausschlußurtheil erwirkt und die in dem Urtheil etwa vorbehaltenen
Ansprüche beseitigt, so sind an der Stelle der Post die dem Gläubiger entstandenen
Kosten des Aufgebotsverfahrens und der zur Beseitigung angemeldeter Ansprüche
geführten Prozesse bis auf Höhe der für die Post bei Vertheilung des Kaufgeldes
von Amtswegen anzusetzenden Beträge (F. 106) zu berichtigen.
S. 30.
VII. 1) Die Forderungen, für welche das Grundstück in Beschlag genommen ist
(§. 16), soweit sie nicht als Realforderungen zur Hebung kommen, und
2) die nach der Beschlagnahme des Grundstücks entstandenen Realansprüche
G. 29)
in der nach der Zeit der Beschlagnahme des Grundstücks oder der Entstehung
des dinglichen Rechts zu bestimmenden Reihenfolge.
. 31.
Die noch nicht fälligen Forderungen, welche von dem Ersteher nicht zu
übernehmen sind, werden wie fällige behandelt. Der Gläubiger kann die An-
nahme nicht verweigern.
st jedoch eine solche Forderung unverzinslich, so vermindert sich dieselbe
auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für
die Zeit von dem Vertheilungstermine bis zum Fälligkeitstage dem vollen Betrage
der Forderung gleichkommt.
So lange die Zeit der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung ungewiß
ist, finden auf die letztere die Vorschriften dieses Gesetzes über Forderungen unter
aufschiebender Bedingung Anwendung.
G. 32.
Für den Anspruch auf wiederkehrende Hebungen ist ein durch Zusammen-
zählen der künftigen Hebungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit zu berechnendes
Kapital sicher zu stellen, sofern nicht der Anspruch selbst nach den Vorschriften
dieses Gesetzes von dem Ersteher in Anrechnung auf das Kaufgeld zu übernehmen
ist. Das Kapital darf den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahreshebungen
nicht übersteigen und ist bei Hebungen von unbestimmter Dauer zu diesem Betrage
zu berechnen.
Aus dem Kapital und den Zinsen desselben sind die einzelnen Hebungen
zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen.
S. 33.
Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie unbedingte zu behandeln.