Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 433) bestimmt; jedoch bleiben die für einzelne Landestheile gegebenen besonderen 
Vorschriften über die Rangordnung in Kraft. 
Hat ein Gläubiger auf Grund der Vorschriften des §. 5 rücksichtlich einer 
Post ein Ausschlußurtheil erwirkt und die in dem Urtheil etwa vorbehaltenen 
Ansprüche beseitigt, so sind an der Stelle der Post die dem Gläubiger entstandenen 
Kosten des Aufgebotsverfahrens und der zur Beseitigung angemeldeter Ansprüche 
geführten Prozesse bis auf Höhe der für die Post bei Vertheilung des Kaufgeldes 
von Amtswegen anzusetzenden Beträge (F. 106) zu berichtigen. 
S. 30. 
VII. 1) Die Forderungen, für welche das Grundstück in Beschlag genommen ist 
(§. 16), soweit sie nicht als Realforderungen zur Hebung kommen, und 
2) die nach der Beschlagnahme des Grundstücks entstandenen Realansprüche 
G. 29) 
in der nach der Zeit der Beschlagnahme des Grundstücks oder der Entstehung 
des dinglichen Rechts zu bestimmenden Reihenfolge. 
. 31. 
Die noch nicht fälligen Forderungen, welche von dem Ersteher nicht zu 
übernehmen sind, werden wie fällige behandelt. Der Gläubiger kann die An- 
nahme nicht verweigern. 
st jedoch eine solche Forderung unverzinslich, so vermindert sich dieselbe 
auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für 
die Zeit von dem Vertheilungstermine bis zum Fälligkeitstage dem vollen Betrage 
der Forderung gleichkommt. 
So lange die Zeit der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung ungewiß 
ist, finden auf die letztere die Vorschriften dieses Gesetzes über Forderungen unter 
aufschiebender Bedingung Anwendung. 
G. 32. 
Für den Anspruch auf wiederkehrende Hebungen ist ein durch Zusammen- 
zählen der künftigen Hebungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit zu berechnendes 
Kapital sicher zu stellen, sofern nicht der Anspruch selbst nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes von dem Ersteher in Anrechnung auf das Kaufgeld zu übernehmen 
ist. Das Kapital darf den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahreshebungen 
nicht übersteigen und ist bei Hebungen von unbestimmter Dauer zu diesem Betrage 
zu berechnen. 
Aus dem Kapital und den Zinsen desselben sind die einzelnen Hebungen 
zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen. 
S. 33. 
Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie unbedingte zu behandeln.
	        
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