Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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. 77. 
Bei der Prüfung, ob ein Interessent durch den Zuschlag benachtheiligt 
werden würde, wird, sofern nicht etwas Anderes nachgewiesen ist, angenommen, 
daß von den ihm selbst zustehenden wie von den seiner Forderung vorgehenden 
wiederkehrenden Leistungen und Zinsen außer den laufenden Beträgen Rückstände 
für die beiden letzten Jahre, und daß Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt 
ist, zu dem zulässigen höchsten Betrage zu berechnen sind. 
Wird für die Forderung des Interessenten von einem anderen Interessenten 
oder von dem Meistbietenden Sicherheit geleistet, so ist eine Benachtheiligung nicht 
anzunehmen. 
Die Sicherheit ist nach der Vorschrift des §. 64 Absatz 1 oder mit einer 
nach den vorstehenden Bestimmungen durch den Zuschlag nicht beeinträchtigten, 
auf dem Grundstück eingetragenen Forderung zu leisten. Sie haftet dem Berech- 
tigten auch ohne dessen Annahme. Demselben ist erforderlichen Falls von Amts- 
wegen Mittheilung zu machen. 
S. 78. 
Ist ein begründeter Widerspruch erhoben, so ist der Zuschlag zu versagen. 
Der Zuschlag ist von Amtswegen zu versagen, wenn einer der im §.# 75 
Nr. 1 bis 9 bezeichneten Umstände vorliegt; jedoch im Falle des F. 75 Nr. 1 
nur, wenn das versteigerte Grundstück dem freien Verkehr entzogen oder das 
Verfahren eingestellt ist; im Falle des §. 75 Nr. 2 nur, wenn der Mangel der 
Fähigkeit oder der Legitimation auch nachträglich nicht beseitigt ist; in den Fällen 
des §. 75 Nr. 3, 7, 8 nur, wenn die betheiligten Interessenten im Versteigerungs- 
termine nicht erschienen sind und auch nachträglich der ungehemmten Fortsetzung 
des Verfahrens nicht zugestimmt haben. 
. 79. 
Ist nach den Vorschriften der §#. 75, 78 der Luschlag überhaupt zu ver- 
sagen, eine erneute Versteigerung aber zulässig, so ist auf den im Versteigerungs- 
termine gestellten Antrag eines Gläubigers, wegen dessen Forderung das Ver- 
fahren fortzusetzen ist, der Termin aufzuheben und ein neuer Versteigerungstermin 
zu bestimmen. 
Ein nach der Abgabe eines Gebots gestellter Antrag ist zurückzuweisen, wenn 
einer der anwesenden Interessenten widerspricht. 
Der neue Termin ist, wenn nicht einer der in §. 75 Nr. 4) 5 bezeichneten 
Fälle vorliegt, auf drei bis sechs Wochen hinauszurücken. 
s. 80. 
Das Protokoll des Versteigerungstermins muß über den ganzen Hergang 
im Termine Auskunft geben. Insbesondere sind darin die Mittheilungen über 
die Gläubiger, wegen deren Forderungen das Verfahren fortgesetzt wird, sowie 
die Zeit, zu welcher zum Bieten aufgefordert, und die Zeit, zu welcher die Ver-
	        
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