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Die vollen Gebührensätze, welche für Beträge von 75, 150 Mark u. s. w.
bestimmt sind, werden auch für die nur angefangenen Beträge berechnet.
g. 5.
Betrifft das Verfahren der Zwangsversteigerung mehrere Gegenstände, so
werden die in F. 2 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die einzelnen
Gegenstände maßgebenden Beträge berechnet. Werden durch das Urtheil mehrere
Gegenstände verschiedenen Personen zugeschlagen, so werden die in F. 3 bestimmten
Gebühren, Stempel und Abgaben nach den Personen der Ersteher gesondert berechnet.
S. 6.
Die im Verfahren der Zwangsversteigerung bis zu dem Urtheil über den
Zuschlag entstehenden Gebühren werden, wenn der Zuschlag ertheilt ist, nicht vor
dem Termin zur Vertheilung des Kaufgeldes erhoben.
Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald das
den Zuschlag versagende Urtheil erlassen, oder das Verfahren ohne solches Urtheil
beendigt ist, oder das Verfahren nach Abhaltung des Versteigerungstermins nur
noch auf Antrag fortzusetzen ist.
Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit
dem Erlaß des Einleitungsbeschlusses die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
S. 7.
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Jahr fünf
Zehntheile der in F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr
erhoben. Der Tag der Beschlagnahme gilt als der erste Tag eines jeden Ver-
waltungsjahres.
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Einkünfte berechnet, welcher
nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der in §. 148 Absatz 2
des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
bezeichneten laufenden Leistungen zur Vertheilung gelangt, mindestens jedoch nach
dem Betrage des Grundsteuerreinertrages und des G thes.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an Stelle des Grundsteuerreinertrages und
Gebäudesteuernutzungswerthes der Betrag von vier Prozent des Steueranschlags.
Die zur Vertheilung im Versteigerungsverfahren abgeführten Beträge
(§. 150 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen) werden den zur Vertheilung gelangten Beträgen zugczählt.
S. S.
Die Gebühren im Verfahren der Zwangsverwaltung werden am Ende des
Verfahrens und, wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden
Jahres erhoben.
(Nr. 8950.)