Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die vollen Gebührensätze, welche für Beträge von 75, 150 Mark u. s. w. 
bestimmt sind, werden auch für die nur angefangenen Beträge berechnet. 
g. 5. 
Betrifft das Verfahren der Zwangsversteigerung mehrere Gegenstände, so 
werden die in F. 2 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die einzelnen 
Gegenstände maßgebenden Beträge berechnet. Werden durch das Urtheil mehrere 
Gegenstände verschiedenen Personen zugeschlagen, so werden die in F. 3 bestimmten 
Gebühren, Stempel und Abgaben nach den Personen der Ersteher gesondert berechnet. 
S. 6. 
Die im Verfahren der Zwangsversteigerung bis zu dem Urtheil über den 
Zuschlag entstehenden Gebühren werden, wenn der Zuschlag ertheilt ist, nicht vor 
dem Termin zur Vertheilung des Kaufgeldes erhoben. 
Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald das 
den Zuschlag versagende Urtheil erlassen, oder das Verfahren ohne solches Urtheil 
beendigt ist, oder das Verfahren nach Abhaltung des Versteigerungstermins nur 
noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit 
dem Erlaß des Einleitungsbeschlusses die bis dahin entstandenen Gebühren fällig. 
S. 7. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Jahr fünf 
Zehntheile der in F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr 
erhoben. Der Tag der Beschlagnahme gilt als der erste Tag eines jeden Ver- 
waltungsjahres. 
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Einkünfte berechnet, welcher 
nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der in §. 148 Absatz 2 
des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 
bezeichneten laufenden Leistungen zur Vertheilung gelangt, mindestens jedoch nach 
dem Betrage des Grundsteuerreinertrages und des G thes. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt an Stelle des Grundsteuerreinertrages und 
Gebäudesteuernutzungswerthes der Betrag von vier Prozent des Steueranschlags. 
Die zur Vertheilung im Versteigerungsverfahren abgeführten Beträge 
(§. 150 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen) werden den zur Vertheilung gelangten Beträgen zugczählt. 
S. S. 
Die Gebühren im Verfahren der Zwangsverwaltung werden am Ende des 
Verfahrens und, wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden 
Jahres erhoben. 
(Nr. 8950.)
	        
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