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g. TI.
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit Vollmacht
versehenen Vertreter zu hören.
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge-
schmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vor-
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt
werden.
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet.
6. 72.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts.
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend
einer Art verursacht.
Parteien, Jeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Be-
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei
der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren,
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
S. 73.
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevoll-
mächtigten nicht beschränkt.
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Ver-
tretung vor dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine Anfechtung
dieser Anordnung findet nicht statt.
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertretung
ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht.
S. 74.
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffent-
lichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die
(Xr. 8951.) 37“