Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zuldssig  is,  hat  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
  zu  behalten.

Berlin,  den  12.  November  1838.

(L.  S.)
Koniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

Vorsiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Erklaͤrung
  des  Koͤniglich  Saͤchsischen  Ministeriums  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten
vom  20.  d.  M.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  «

Berlin,  den  29.  November  1838.

Der  Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

(No.  1951.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17.  November  1838.,  betreffend  die  Ausstellung
der  ärztlichen  Atteste  über  den  Gesundheitszustand  der  Gefangenen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  25.  v.  M.  genehmige  Ich  nach  Ihrem  Antrage,  daß,

außer  den  Kreis-Physikern  und  andern  gerichtlichen  Aerzten,  auch  die  von  den

Staatsbehörden  bei  den  Gefangen=  und  Straf-Anstalten  angestellten  Aerzte  über

den  Gesundheitszustand  der  Sträflinge  gülcige  Atteste  auszustellen  besugt,  und

die  Gerichte  auf  solche,  insbesondere  auch  Behufs  der  Verwandlung  der  wider

dieselben  erkannten  Leibesstrasen,  Rücksicht  zu  nehmen  verpflichtet  seyn  sollen.
Berlin,  den  17.  November  1838.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.