Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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X. Titel. 
Synagogengemeindeangelegenheiten. 
C. 54. 
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klagen Einzelner wegen der ihnen, als 
Mitgliedern einer Synagogengemeinde, oder auf Grund des Gesetzes vom 
28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden 
(Gesetz Samml. S. 353), zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen zu 
Abgaben und Leistungen. 
XlI. Titel. 
Wegepolizei. 
G. 55. 
Die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, sowie 
die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf 
das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den für 
die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen 
erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner 
Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und, wenn die Ver- 
bindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den gesetzlichen Zwangs. 
mitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur 
Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs 
Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für Rechnung 
desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge 
ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht 
abgewartet werden kann. 
. 56. 
Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die 
Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Vertheilung der 
dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffent- 
lichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Ein- 
spruch an die Wegepolizeibehörde statt. 
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschlußfassung 
oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Wege- 
polizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als gewahrt. 
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an 
die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben. 
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. Gegen den 
Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit 
(TXr. 8952.)
	        
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