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G. 60.
In der Provinz Hannover beschließte
1) in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen sowie in den be-
züglich der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbst-
ständigen Städten der Bezirksausschuß:
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben
oder für solche zu erklären sind (I. 11 des Hannoverschen Gesetzes
vom 8. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen — Han-
noversche Gesetz= Samml. S. 141);
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf be-
stimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten der
Beförderungsmittel (I. 17 a. a. O.)
I) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen
Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Gemeindebezirks
in Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder Unterhaltung von
Gemeindewegen (6. 24 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 a. a. O.);
2) der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von
Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungs-
mittel (S. 18 a. a. O.).
3) Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden zur ge-
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (F. 24 Absatz 2
Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt
a) der Kreisausschuß, wenn die betheiligten Gemeinden demselben
Kreise angehören;
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbstständige
Stadt betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen,
aber demselben Regierungsbezirke angehören;
P) der Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungs-
bezirken angehören.
G. 61.
Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der Bezirksaus-
schuß an Stelle der Bezirksregierung:
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau
außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wege-