Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner 
entscheiden durch Erkenntniß auch: 
1) auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungskom- 
missionen Kommittirten (d. 22 a. a. O.), 
2) in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus 
dem Gesetz oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden Rechte 
und Pflichten. 
Im Falle des Schlußsatzes des F. 17 a. a. O. entscheidet der Kreis-(Stadt-) 
Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. 
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen- 
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Be- 
zirksausschusse zu. 
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die Geestdistrikte des 
Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Gesetz= und Ministerialbl. S. 208) und der Wasser- 
lösungsordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg vom 22. Mai 1857 
(Gesetz= und Ministerialbl. S. 135). 
§S. 82. 
Die Entscheidung 
1) über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die 
Betheiligten zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die rechtlich 
bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden, 
2) über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem Gesetz 
oder aus den rechtlich bestehenden Regulativen entspringenden Rechte 
und Pflichten 
erfolgt nach Maßgabe der §#. 10 und 12, beziehungsweise §#. 9 und 11 der 
gedachten Verordnungen. 
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen und in Städten über 10 000 Einwohner, sowie wenn die Be- 
schwerde gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirksausschuß. 
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den Erlaß von Re- 
gulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung Be- 
theiligten nach Maßgabe der §#. 2 bis 9 und 11, beziehungsweise §#§. 2 bis 8 
und 10 der gedachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der Kreis- 
(Stadt-) Ausschuß. 
Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Beschlusse zu hören und 
haben auf Erfordern des Kreis= (Stadt-) Ausschusses die Untersuchung und Ver- 
mittelung vorzunehmen. 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 8952.) 44
	        
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