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VII. Vorschriften für den Geltungsbereich des Bayerischen Gesetzes über Benutzung des
Wassers vom 28. Mai 1852 (Bayerisches Gesetzblatt S. 489).
g. 90.
Der Bezirksausschuß beschließt:
1) über die im Interesse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfs für
eine Ortschaft erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ableitung
des Wassers nach h. 58 a. a. O./
2) über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von
Stauanlagen nach Artikel 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedoch
§. 91 Ziffer 4).
. 91.
Der Kreisausschuß beschließt über Anträge:
1) auf Genehmigung zu einer Abweichung von der gesetzlichen Beschrän-
kung der Uferanlieger in der Benutzung des Wassers nach Artikel 54
Absatz 2 und F. 58 a. a. O.;
2) auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung
des Wasserstandes nach Artikel 60 a. a. O.;
3) auf Zuweisung von Wasser für Ge welche nicht an dem Flusse
liegen, nach Artikel 62 und 63 a. a.
4) auf Genehmigung zur Errichtung 8 Abänderung von Stauvorrich-
tungen und Triebwerken oder auf Setzung eines Stauziels gegen den
Widerspruch Betheiligter nach Artikel 61, 73, 76, 77, 83 und 84
#. a. O.;
5) auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be= oder Entwässerung er-
forderlichen Wassers durch fremde Grundstücke.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
VIII. Vorschriften für den Geltungsbereich der Mühlenordnung für das Fürstenthum Hohen-
zollern Sigmaringen vom 8. November 1845 (Gesetz Samml. für Hohenzollern- Sigmaringen
Bd. VII S. 157).
§. 92.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Feststellung von Instruktionen für
die Einrichtung und Benutzung der Mühlenhauptkanäle nach §. 27 Nr. 12 a. a. O.
C. 93.
Der Amtsausschuß beschließt über die Einrichtung von Fluthschleusen an
Mühlenwehren zur Verhütung von Ueberschwemmungen nach §F. 27 Nr. 13 a. a. O.
(r. 8952.