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. 95.
Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden nicht berührt:
1) die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schifffahrts-
und Hafenpolizei berufenen Behörden;
2) die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungsbehörden zur Regelung der
mit einer Auseinandersetzung verbundenen. Wasserstau-, Ent= und Be-
wässerungsanlagen;
3) die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke und
die darauf bezlglichen Zuständigkeitsvorschriften in I#. 109 ff. des
gegenwärtigen Gesetzes.
XIII. Titel.
Deichangelegenheiten.
g. 96.
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, welche
zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören:
1) über die Genehmigung für neue und für die Verlegung, Erhöhung
oder Beseitigung bestehender Deichanlagen nach §#.#1 bis 3 des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 — Gesetz-Samml. S. 54;
§. 16 und 17 der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezember 1824,
betreffend den Wasserbau, — Kurhessische Gesetz= Samml. S. 90t
Artikel 10, 36 und 40 des Bayerischen Gesetzes vom 28. Mai 1852,
betreffend die Benutzung des Wassers, — Gesetz-Samml. für Bayern
S. 489
2) über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter
Deiche und die Hekanffehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wieder-
herstellung nach §#. 4 und 5 des Gesetzes vom 28. Januar 1848;
3) über die interimistische Tragung' der Deichbaulast und die Vertheilung
der Beiträge nach §§. 6 bis 8 a. a. O.;
4) über die Beschrinkung oder — der Nutzung eines Deichs
nach F. 2
Die Woerrnee '“ an den Minister für Landwirthschaft rc. statt.
6. 97.
Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände den Vezirksregierungen
(Landdrosteien) in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar
1848 übertragen worden sind, können durch Statut oder Statutenänderung den
(Tr. 8952.)