Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den 
S 32 und 33 gefaßt. 
Beschlüsse über Einführung eines neuen Vertheilungsmaßstabes der Kirchen- 
umlagen und Abänderungen des bestehenden (F. 34 Ziffer 6) bedürfen der Ge- 
nehmigung der Staatsbehörde. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst vollstreckt 
werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
Die Rechte, welche nach den Artikeln 2 und 3 dem Kirchenrath und der 
Gemeindevertretung in den einzelnen Gemeinden zustehen, werden in dem Falle 
des §. 3 Absatz 2 den vereinigten Kirchenräthen und Gemeindevertretungen für 
die gemeinschaftlichen Angelegenheiten beigelegt. 
Artikel 5. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten (§. 48) bedarf es der vorgängigen 
Anerkennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Ge- 
setze nicht zuwider seien. 
Artikel 6. 
Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögensverwaltung 
werden bis zum Erlaß des im Artikel 17 der Verfassungsurkunde vorgesehenen Ge- 
setzes über die Aufhebung des Patronats durch die I§. 7, 26, 40 und 41 bestimmt. 
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Fall der Un- 
zulänglichkeit ganz oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser Kasse, 
für welche sie bisher nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung versagt, so 
darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde ergänzt werden. 
Artikel 7. 
Die Bezirkssynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff 
1) der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden 
des Synodalbezirks gemeinsamen Einrichtungen und Institute für christ- 
liche Liebesthätigkeit (§. 63 Ziffer 5), 
2) der Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens 
der Gemeinden (F. 63 Ziffer 6), 
3) der Bezirkssynodalkasse, des Synodalrechnungsführers, des Etats der 
Kasse und der Vertheilung der zu derselben erforderlichen Beiträge der 
Kirchenkassen und Gemeinden (I. 63 Ziffer 8), 
4) der statutarischen Ordnungen (I. 63 Ziffer 9), 
5) der Abänderung des Synodalbezirks (§. 63 Ziffer 10). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach dem 
§. 62 gefaßt.
	        
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