Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelegung erfolgt; 
3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode er- 
stattet werden sollen; 
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei 
Abschließung von Vergleichen; 
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die 
zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, 
deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses 
kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Vollmacht des Kirchen- 
raths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über 
die Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern; 
6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages 
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchensteuer. Die 
Kirchensteuer wird erhoben nach dem in den einzelnen Gemeinden dafür 
bestehenden Beitragsfuße. Wird ein Beitragsfuß für die Kirchensteuer 
in einer Gemeinde, in der bislang eine solche nicht erhoben ist, neu 
eingeführt oder wird eine Abänderung des bestehenden Beitragsfußes 
von den Gemeindeorganen beschlossen oder durch die vorgesetzte Kirchen- 
behörde angeordnet, so muß derselbe nach dem Fuße direkter Staats- 
steuern bestimmt werden; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentagxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher auf 
der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher 
Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei Um- 
wandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die 
Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs- 
verfahren erfolgt; 
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse, 
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung; der 
Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor der Entlastung 
während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich aus- 
zulegen; 
(Ar. 8054.) 
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