— 309 —
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelegung erfolgt;
3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode er-
stattet werden sollen;
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei
Abschließung von Vergleichen;
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die
zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen,
deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses
kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Vollmacht des Kirchen-
raths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über
die Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern;
6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchensteuer. Die
Kirchensteuer wird erhoben nach dem in den einzelnen Gemeinden dafür
bestehenden Beitragsfuße. Wird ein Beitragsfuß für die Kirchensteuer
in einer Gemeinde, in der bislang eine solche nicht erhoben ist, neu
eingeführt oder wird eine Abänderung des bestehenden Beitragsfußes
von den Gemeindeorganen beschlossen oder durch die vorgesetzte Kirchen-
behörde angeordnet, so muß derselbe nach dem Fuße direkter Staats-
steuern bestimmt werden;
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentagxen;
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher auf
der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher
Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei Um-
wandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die
Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs-
verfahren erfolgt;
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse,
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung; der
Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor der Entlastung
während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich aus-
zulegen;
(Ar. 8054.)
9
4