verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1898 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen der §§. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866
(Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
K. 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. "
Gegeben am Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“ vor Reapel, den
30. März 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miguel.
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.