Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1898  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
(Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.
K.  4.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "

Gegeben  am  Bord  Meiner  Bacht  „Hohenzollern“  vor  Reapel,  den
30.  März  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.