Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  7.  —
—  e  betreffend  die  Feststellunh  des  Staatshaushates-  Etals  für  das  Jahr  vom  1.  Awmil  1890.297,
470.  —  Gesetz,  b##ssend  die  Ergänumg  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das

3  vom  1.  Ipril  1890/97,  S.  7.

 

(Nr.  9815.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staakshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
I.  April  1896/97.  Vom  30.  März  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
8.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1890/97  wird
in  Einnahme
auf  1939  258169  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1939  258  169  Mark,
nämlich
auf  1859  561  591  Mark  an  fortdauernden  und
auf  79696  578  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

sestgesetzt.

„%  Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  persönlichen  und
Lichlichen  Verwaltungs#ausgaben  der  Preußischen  Central-Genossenschaftskasse  für
1.  April  1896/97  wird  auf  70  600  Mark  festgestellt.

8.  3.
Im  Jahre  vom  1.  April  1890/97  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  ber  GVeernsstautskaft
Eeseh-  Sanmi.  1890.  (Nr.  9815.)

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Ausgegeben  zu  Berlin  am  31.  März  1896.