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Kirchengesetz,
betreffend
die Ausdehnung der Wirksamkeit des Nassauischen evangelischen Central-
kirchenfonds und der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen= und
Waisenkasse auf die vormals Hessischen Theile des Konsistorialbezirks
Wiesbaden.
Vom 28. März 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen mit Zustimmung der Bezirkssynode für die evangelischen Gemeinden im
Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden und nachdem durch Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres
Staatsministeriums zu den durch dasselbe bewilligten neuen Ausgaben, für den
genannten Konsistorialbezirk, was folgt:
. 1.
Die Wirksamkeit des Nassauischen evangelischen Centralkirchenfonds und
der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen= und Waisenkasse wird auf die
evangelischen Gemeinden in den vormals Großherzoglich Hessen-Darmstädtischen
und Landgräflich Hessen-Homburgischen Theilen des Konsistorialbezirks Wiesbaden
unter folgenden Maßgaben ausgedehnt.
§. 2.
Den evangelischen Kirchengemeinden und Geistlichen der vormals Hessischen
Theile des Konsistorialbezirks wird die Berechtigung zur Theilnahme an allen
Einrichtungen des evangelischen Centralkirchenfonds in derselben Weise, wie solche
den Nassauischen Gemeinden und Geistlichen zusteht, eingeräumt.
. 3.
Das in dem vormals Nassauischen Theile des Konsistorialbezirks bei Pensio-
nirung der Geistlichen und Bestellung von Vikaren bestehende Verfahren findet
auch bei den im vormals Hessen-Darmstädtischen und Hessen-Homburgischen Theile
des Konsistorialbezirks angestellten Geistlichen Anwendung.
Hiernach erhalten diese Geistlichen bei eingetretener Dienstunfähigkeit als
Pensionsgehalt denjenigen Theil der Pfarrkompetenz, welcher sich bei Zu-
grundelegung des Nassauischen Pensionsgesetzes vom 2. Juni 1860 (Herzoglich
(Nr. 8917.) 8“