Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  60.  1043

7.  die  Freilassung  des  Beschuldigten;
8.  der  Aufschub  der  Strafvollstreckung.
Mit  der  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  gilt  die  Ointerlegung  als  bewirkt.

§  41.
Das  Gesuch  um  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  ist  bei  dem  Amtzgerichte
schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  zu  stellen.  Dem  Gesuche  muß  die
Hinterlegungserklärung  (§§  13—15)  in  zwei  Exemplaren  beigefügt  werden.

§  42.
Die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  sowie  die  Herausgabe  erfolgt  nur  auf
Weisung  des  Amtsgerichts.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  12,  18,  19,
21  bis  31  entsprechende  Anwendung.

8  43.

Die  vorläufige  Verwahrung  geschieht  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  eines  Richters
und  eines  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts.  Die  Aufstellung  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers
  erfolgt  für  die  Daner  eines  Geschäftsjahrs  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts.
Die  Vorschriften  der  §§  5,  7,  des  §  8  Abs.  1  und  der  §8  10,  11  finden  entsprechende
Anwendung.

§  44.

Das  Amtsgericht  kann  die  Ointerlegung  der  Sachen  bei  der  Hinterlegungsstelle  jederzeit
bethätigen.  Es  hat  sie  zu  bethätigen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Herausgabe  nicht  binnen
zwei  Wochen  erfolgen  werde.

Der  Sendung  an  die  Hinterlegungsstelle  sind  eine  beglaubigte  Abschrift  der  amtsgerichtlichen
  Hinterlegungsweisung  (Abs.  1)  und  das  zurückbehaltene  Exemplar  der  Hinterlegungserklärung
  beizufügen.  Die  Sendung  geschieht  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Hinterlegers.

Die  Hinterlegungsstelle  hat  dem  Hinterleger  eine  Bescheinigung  über  die  Hinterlegung,
dem  Amtsgericht  Abschrift  dieser  Bescheinigung  mitzutheilen.

§  45.

Die  Amtsgerichte,  für  deren  Bezirke  ein  anderes  Amtsgericht  als  Hinterlegungsstelle
bestimmt  ist,  können,  wenn  dies  nach  den  Umständen  für  zweckmäßig  erachtet  wird,  die  auf
Grund  der  §8  1667,  1814,  1818,  1960  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  hinterlegenden
Sachen  nach  den  für  die  vorläufige  Verwahrung  geltenden  Vorschriften  übernehmen  und  die
Hinterlegung  selbst  besorgen.

Sie  können  in  solchen  Fällen  auch  anordnen,  daß  die  herauszugebenden  Sachen  an  sie

übersendet  werden,  und  die  Herausgabe  selbst  vornehmen.
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