Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 66 — 
g. 3. 
Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach 
der Bekanntmachung in Gemäßheit der Strafprozeßordnung auf gerichtliche Ent- 
scheidung antragen. 
Ist gegen einen Beschuldigten im Alter von 12 bis 18 Jahren eine 
Strafverfügung erlassen, so kann binnen der für den Beschuldigten laufenden 
Frist auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gerichtliche Entscheidung antragen. 
C. 4. 
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die 
Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, an welche die Geldstrafe zu zahlen ist. 
Sie muß die Eröffnung enthalten: 
a) daß der Beschuldigte binnen einer Woche nach der Bekanntmachung 
auf gerichtliche Entscheidung antragen könne; 
b) daß der Antrag entweder bei der Polizeibehörde, welche die Straf- 
verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht an- 
zubringen seiz 
J) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der bestimmten Frist ein Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolge, vollstreckbar werde. 
G. 5. 
Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu erlassenden Aus- 
führungsbestimmungen (F. 13) dem Beschuldigten durch einen öffentlichen Beamten 
zu behändigen. 
d. 6. 
Für dieses Verfahren (§§. 1 bis 5) sind weder Stempel noch Gebühren 
anzusetzen, die baaren Auslagen aber fallen dem Beschuldigten nach näherer 
Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (F. 13) in allen Fällen 
zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn festgesetzt ist. 
S. 7. 
Die in Gemähheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten Geldstrafen, sowie 
die eingezogenen Gegenstände fallen Demjenigen zu, welcher die sächlichen Kosten 
der Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
Der Letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Vollstreckung 
der Strafen entstehenden, von dem Beschuldigten nicht beizutreibenden Kosten 
u tragen. 
Insoveit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen oder 
eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufallen, findet die Vorschrift 
des ersten Absatzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben vertragsmäßige Be- 
stimmungen unberührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.