I. Europa. 122 8. Baden.
bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde,
stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz erfolgt,
so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode
des neuen Landtags zugeschlagen.
Die Vorschrift des $ 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung.
Vgl. $$ 42—46, auch 26 (Note 1), 37.
8 80. Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der
Wablen entstehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche Zentralkommission, die
mit der ersten Vollziehung des Konstitutionsgesetzes beauftragt werden wird.
881. Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den 1. Februar 1819
festgesetzt.
$ 82. Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Konstitution in
Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung
dauert fort, bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen,
die sich dazu eignen, getroffen sein wird.
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen
provisorisch in Vollzug gesetzt.
Die Übergangsbestimmungen ($$ 80—82) bedürfen als bedeutungslos gewordene keiner
Erläuterung. Der erste Absatz des $ 82 enthält zwar eine für die Zeit während jeden Landtags
analog zutreffende Wahrheit (insbesondere sind Notverordnungen nach $ 66 und Administrativkredite
in Tagungszeiten ausgeschlossen); sie beruht aber schon auf dem Grundsatz des $ 6, während
jener Absatz nur zum Ausdruck bringen wollte, daß auch schon in der Zeit von der ersten Landtagseröffnung
bis zum ersten Gesamtabschluß von Gesetzen die absolute Gewalt des Landesherrn
ausgeschlossen sein solle. Landtagsabschiede bestehen übrigens in Baden nicht; jede gesetzgeberische
Arbeit läuft für sich allein, ohne daß eine Endzusammenfassung derselben rechtliche
Bedeutung hat, insbesondere kommt abschließenden Thronreden nur eine politische zu.
8 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes
gestellt.
1. Die Garantie des früheren deutschen Bundes erfolgte nicht, und eben dieser Mangel
wurde von K. 8. Zachariä für die Widerruflichkeit der Verfassung (vgl. Einleitung Ziffer 5)
geltend gemacht. Mit Unrecht, indem nirgends ein Verhältnis der Abhängigkeit der rechtlichen
Existenz hiervon statuiert war.
Das gegenwärtige Bundesverhältnis enthält, olıne daß eine direkte Beziehung zur einzelnen
Verfassung hergestellt wird, mittelbare Garantien. Einmal indem die Einleitung der Verfassung
die Aufrechterhaltung des „innerhalb (des Bundesgebiets) gültigen Rechts‘ als Bundeszweck
gewährleistet; sodann durch die Fürsorge des Art. 76, wonach Verfassungsstreitigkeiten, wenn
keine innerstaatliche Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist (dies ist in
Baden nicht der Fall), auf Anrufen eines Teils (Regierung oder Stände) der Bundesrat gütlich
auszugleichen oder, wenn dies nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Entscheidung
zu bringen hat (vgl. hierüber J. II Vortrag 16, L. II S. 62).
2. Eine innerstaatsrechtliche Garantie der Verfassung kann darin erblickt werden, daß
ihre Wahrung in den Huldigungs-, Fahnen- und Diensteid aufgenommen ist ($ 7, Note 3). Dagegen
besteht keine Norm der Leistung eines Verfassungseids durch den Souverän, die Versicherung
der Heilighaltung der Verfassung pflegt jedoch in den Proklamationen beim Regierungsantritt
zu erfolgen (Wi.S.29). Ferner enthält die Verfassung in sich selbst Garantiesatzungen ($ 67—67g).
Über Garantien in dem weiteren Sinne, daß sonst Rechtsbehelfe, Kontrollen, Strafsatzungen
den Vollzug der Verfassung schützen, vgl. Sch. $ 48.