I. Europa. 529 30. Waldeck.
Titel IV. Von den Gemeinden- und Kreisverbänden.
$45. Den Orts- und Kreisgemeinden steht die freie Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten, namentlich die Wahl ihrer Vertreter und ihrer Beamten, mit Ausnahme
des von dem Fürsten zu ernennenden Kreisvorstehers, sowie die Verwaltung
ihres Vermögens unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates zu.
Das Nähere hierüber, sowie die Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz.
Titel V. Vom Landtage.
846. Zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Rechte, namentlich des
Rechts der Mitwirkung bei der Gesetzgebung ($ 6) und des Steuerbewilligungsrechts
($ 85 u. folg.) besteht, als gesetzliche Vertretung der gesamten Staatsangehörigen
und des ganzen Landes, für die vereinigten Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
ein gemeinsamer Landtag.
& 47. Derselbe tritt im Fürstentum Waldeck zusammen. |
Durch ihn werden zugleich die besonderen Angelegenheiten des Fürstentums
Waldeck, jedoch ohne Hinzutritt der Abgeordneten für Pyrmont, behandelt.
Für die besonderen Angelegenheiten des Fürstentums Pyrmont treten Abgeordnete
dieses Fürstentums daselbst zusammen.
848. Welche Gegenstände als gemeinschaftliche zu behandeln sind, bestimmen
die besonderen Vereinbarungen, welche hierüber zwischen den beiderseitigen Ständen
unter Zustimmung der Regierung getroffen sind oder in Zukunft getroffen werden
möchten.
849. Der Landtag besteht aus 12 Abgeordneten aus dem Fürstentum Waldeck
und 3 Abgeordneten aus dem Fürstentum Pyrmont, welche nach näherer Vorschrift
des Wahlgesetzes von den kreisweise in Wahlverbände zusammengelegten Ortsgemeinden
gewählt werden.
860. Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen, um Mitglieder
des Landtags zu werden, keines Urlaubs ihrer vorgesetzten Behörde.
& bi. Wenn ein Abgeordneter in die Dienste des Staats oder in den Hofdienst
tritt, oder eine Beförderung darin annimmt, so erlischt sein Auftrag; er behält indessen
seinen Sitz in der Versammlung bis zum Eintritt des Neugewählten. Seine
Wiedererwählung ist nicht ausgeschlossen.
862. Der Fürst beruft und schließt den Landtag.
Er hat das Recht, die Stände aufzulösen. Es müssen in diesem Falle neue
Wahlen angeordnet und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Auflösung
die neuen Stände versammelt werden.
863. Vor Schließung oder unmittelbar nach Auflösung der jedesmaligen
Versammlung eröffnet der Fürst dem Landtage über dessen bis dahin nicht erledigten
Anträge seine Erklärung in einem Landtagsabschiede, der in die Gesetzsammlung
einzurücken ist.
$54. Der Fürst kann die Stände vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese
Vertagung jedoch weder den Zeitraum von zwei Monaten überschreiten, noch während
derselben Diät wiederholt werden.
67