Full text : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

I.  Europa.  529  30.  Waldeck.

Titel  IV.  Von  den  Gemeinden-  und  Kreisverbänden.
$45.  Den  Orts-  und  Kreisgemeinden  steht  die  freie  Selbstverwaltung  ihrer
Angelegenheiten,  namentlich  die  Wahl  ihrer  Vertreter  und  ihrer  Beamten,  mit  Ausnahme
  des  von  dem  Fürsten  zu  ernennenden  Kreisvorstehers,  sowie  die  Verwaltung
ihres  Vermögens  unter  gesetzlich  geordneter  Oberaufsicht  des  Staates  zu.
Das  Nähere  hierüber,  sowie  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  bestimmt  das  Gesetz.

Titel  V.  Vom  Landtage.

846.  Zur  Wahrnehmung  der  verfassungsmäßigen  Rechte,  namentlich  des
Rechts  der  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  ($  6)  und  des  Steuerbewilligungsrechts
($  85  u.  folg.)  besteht,  als  gesetzliche  Vertretung  der  gesamten  Staatsangehörigen
und  des  ganzen  Landes,  für  die  vereinigten  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont
ein  gemeinsamer  Landtag.

&  47.  Derselbe  tritt  im  Fürstentum  Waldeck  zusammen.  |

Durch  ihn  werden  zugleich  die  besonderen  Angelegenheiten  des  Fürstentums
Waldeck,  jedoch  ohne  Hinzutritt  der  Abgeordneten  für  Pyrmont,  behandelt.

Für  die  besonderen  Angelegenheiten  des  Fürstentums  Pyrmont  treten  Abgeordnete
  dieses  Fürstentums  daselbst  zusammen.

848.  Welche  Gegenstände  als  gemeinschaftliche  zu  behandeln  sind,  bestimmen
die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  hierüber  zwischen  den  beiderseitigen  Ständen
unter  Zustimmung  der  Regierung  getroffen  sind  oder  in  Zukunft  getroffen  werden
möchten.

849.  Der  Landtag  besteht  aus  12  Abgeordneten  aus  dem  Fürstentum  Waldeck
und  3  Abgeordneten  aus  dem  Fürstentum  Pyrmont,  welche  nach  näherer  Vorschrift
des  Wahlgesetzes  von  den  kreisweise  in  Wahlverbände  zusammengelegten  Ortsgemeinden
  gewählt  werden.

860.  Personen,  welche  ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  bedürfen,  um  Mitglieder
  des  Landtags  zu  werden,  keines  Urlaubs  ihrer  vorgesetzten  Behörde.

&  bi.  Wenn  ein  Abgeordneter  in  die  Dienste  des  Staats  oder  in  den  Hofdienst
tritt,  oder  eine  Beförderung  darin  annimmt,  so  erlischt  sein  Auftrag;  er  behält  indessen
  seinen  Sitz  in  der  Versammlung  bis  zum  Eintritt  des  Neugewählten.  Seine
Wiedererwählung  ist  nicht  ausgeschlossen.

862.  Der  Fürst  beruft  und  schließt  den  Landtag.

Er  hat  das  Recht,  die  Stände  aufzulösen.  Es  müssen  in  diesem  Falle  neue
Wahlen  angeordnet  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  drei  Monaten  nach  der  Auflösung
  die  neuen  Stände  versammelt  werden.

863.  Vor  Schließung  oder  unmittelbar  nach  Auflösung  der  jedesmaligen
Versammlung  eröffnet  der  Fürst  dem  Landtage  über  dessen  bis  dahin  nicht  erledigten
Anträge  seine  Erklärung  in  einem  Landtagsabschiede,  der  in  die  Gesetzsammlung
einzurücken  ist.

$54.  Der  Fürst  kann  die  Stände  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung  darf  diese
Vertagung  jedoch  weder  den  Zeitraum  von  zwei  Monaten  überschreiten,  noch  während

derselben  Diät  wiederholt  werden.
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