Geschäfts-Umfeang. — Verhältaiss zu den Lazarethen. 515
Verhältnissen, insofern er nämlich nur die ärztliche Behandlung der
Kranken seines Truppentheils etc. leitet, oder ausserdem noch an der
Verwaltung des Lazareths, als Mitglied der Lazareth-Kommission, theilnimmt.
In Lazarethen, welche nur für einen Truppentheil mit einem
Ober-Militär-Arzt bestimmt sind, wird er stets in dieser doppelten Eıgenschaft
fungiren. Sämmtliche, zu einer Garnison gehörige Ober -Militär-Aerzte
sind verpflichtet, beim Garnison-Lazaretbe des Orts hinsichtlich
der Behandlung der Kranken oder der speciellen Beaufsichtigung der
Dispensir- Anstalt Dienste zu leisten, auch alternirend als Mitglied der
Lazareth-Kommission einzutreten. Ob die früher bestandenen Landwehr-Bataillons-Aerzte
aus anderweiten Rücksichten hievon zu entbinden waren,
blieb der Beurtheilung und Entscheidung des Korps-General-Arztes überlassen.
Die nähere Bestimmung der den Ober-Militär-Aerzten im erstern
Falle obliegenden Geschäfte erfolgt Seitens des Korps-General- Arztes,
resp. ist sie, was die specielle Beaufsichtigung der Dispensir-Anstalt beie,
in der Instruction über die Versorgung der Armee mit Arzneien und
Verbandmitteln vom Jahre 1837 enthalten.
In Bezug auf die Mitgliedschaft bei der Lazareth- Kommission sind
die Bestimmungen des Reglements für die Friedens-Lazarethe massgebend
'). Für grössere Lazarethe soll?) im Allgemeinen hinsichtlich
der Behandlung der Kranken der Grundsatz festgehalten werden, dass
dieselbe nicht nach den 'Truppentheilen, sondern stationsweise geschehe.
Danach ist es also nicht erforderlich, dass jeder Arzt gerade nur die zu
seinem Truppentheile gehörigen Kranken in Behandlung nehmeg es hat
vielmehr jeder obere Militärarzt in einer, oder je nachdem die Zahl der
letzteren es fordert, in mehreren Stationen die Kranken zu behandeln.
Eine Abweichung hiervon ist jedoch in den Fällen zulässig, wenn
dienstliche Rücksichten, statt der stationsweisen Behandlung, die Behandlung
der Kranken durch die oberen Militär-Aerzte der betreffenden Truppentheile
als wünschenswerth erscheinen lassen, worüber sodann der Korps-General-Arzt
zu entscheiden hat. — Es geschieht also die Lagerung der
Kranken in den Lazarethen nicht nach den verschiedenen Truppentheilen,
denen sie angehören, sondern allein nach den Krankheitsformen, wodurch
zugleich der Bedarf an Feuerungs- und Erleuchtungs-Material möglichst
beschränkt wird. Es werden daher auch da, wo für Cholerakranke besondere
Stationen in den Garnison-Lazarethen eingerichtet sind, vorkommende
derartige Kranke in den letzteren untergebracht. (Dasselbe geschieht
mit Syphilitischen, Krätzkranken, Pockenkranken, Leuten mit
akuten Exanthemen und zumeist auch mit Augenkranken.)
Die Beurtheilung der Frage: ob und inwieweit äussere und innere
Kranke in einzelnen Fällen und insbesondere in den kleineren Lazarethen
zusammenzulegen sind, ist lediglich Sache der betreffenden obern Militär-Aerzte.
Unter Zustimmung derselben, event. auch des Korps-General-Arztes,
sind die Lazareth-Kommissionen demnach befugt, ein solches Zusammenlegen
innerer und äusserer Kranker im ökonomischen, sowie im Interesse
der Krankenpflege eintreten zu lassen. — Im Allgemeinen wird in den
Preussischen Lazarethen wohl so verfahren, dass jeder Ober-Militär-Arzt
die Kranken seines Truppentbeils, selbst wenn die Kranken nach Krankheitsformen
gelagert sind, selbst behandelt, und dass nur der Dienst auf
. 2 Fr und N | des Reglements für die Friedens-Lazarethe. 29°