Contents : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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Beschluß  der  Gemeindeorgane  können  auch  unselbständige
Personen,  soweit  deren  Vermögen  nicht  dem  Nießbrauche
einer  anderen  Person  unterworfen  ist,  an  ihrem  Wohnorte,
und  Staatsangehörige,  welche  keinen  wesentlichen  Wohnsitz
im  Lande  haben,  aber  eine  direkte  Staatssteuer  am  Orte

entrichten,  zur  angemessenen  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten
  gezogen  werden.

In  gleicher  Weise  können  selbständige  Personen,  welche
sich  nur  vorübergehend  im  Gemeindebezirke  aufhalten,  soweit
nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  zu
angemessenen  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten  verpflichtet
werden.

§  27.  Die  Mitleidenheit  an  den  Gemeindelasten  kann
wegen  Grundbesitz  nur  dort,  wo  das  Grundstück  gelegen  ist,
wegen  Gewerbebetrieb  nur  dort,  wo  die  gewerbliche  Niederlassung
  besteht,  in  Anspruch  genommen  werden.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  können  durch  einen  von  der
Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß  der  Gemeindeorgane
für  besondere  Fälle,  namentlich  dann  gestattet  werden,  wenn
jemand  sein  Einkommen  nur  von  auswärtigem  Grundbesitze
oder  dergleichen  Gewerbebetriebe  bezieht.

Findet  ein  Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung
  an  einem  Orte  besteht,  dennoch  ständig  in  mehreren
Ortschaften  statt,  so  kann  in  jedem  dieser  Orte  ein  verhältnismäßiger

  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert
werden.

§  28.  Die  Erhebung  indirekter  Abgaben,  soweit  solche
für  Gemeindezwecke  überhaupt  zulässig  ist,  kann  nur  unter
besonderen  örtlichen  Verhältnissen  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  stattfinden.

§  29.  Persönliche  Dienstleistungen  können,  soweit  sie
nicht  besondere  Befähigung  voraussetzen,  von  den  Gemeindemitgliedern
  zwar  gefordert  werden,  doch  steht  jedem  Verpflichteten
  hierbei  die  Stellung  eines  tüchtigen  Vertreters
frei,  auch  ist  es,  außer  in  dringenden  Notfällen,  gestattet,
sich  durch  Zahlung  eines  nach  den  örtlichen  Lohnverhältnissen
  festzusetzenden  Geldbetrages  von  der  Naturalleistung
zu  befreien.

Städteordnung  2c.  2