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Beschluß der Gemeindeorgane können auch unselbständige
Personen, soweit deren Vermögen nicht dem Nießbrauche
einer anderen Person unterworfen ist, an ihrem Wohnorte,
und Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz
im Lande haben, aber eine direkte Staatssteuer am Orte
entrichten, zur angemessenen Mitleidenheit an den Gemeindelasten
gezogen werden.
In gleicher Weise können selbständige Personen, welche
sich nur vorübergehend im Gemeindebezirke aufhalten, soweit
nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zu
angemessenen Beiträgen zu den Gemeindelasten verpflichtet
werden.
§ 27. Die Mitleidenheit an den Gemeindelasten kann
wegen Grundbesitz nur dort, wo das Grundstück gelegen ist,
wegen Gewerbebetrieb nur dort, wo die gewerbliche Niederlassung
besteht, in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen von dieser Regel können durch einen von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß der Gemeindeorgane
für besondere Fälle, namentlich dann gestattet werden, wenn
jemand sein Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze
oder dergleichen Gewerbebetriebe bezieht.
Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung
an einem Orte besteht, dennoch ständig in mehreren
Ortschaften statt, so kann in jedem dieser Orte ein verhältnismäßiger
Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert
werden.
§ 28. Die Erhebung indirekter Abgaben, soweit solche
für Gemeindezwecke überhaupt zulässig ist, kann nur unter
besonderen örtlichen Verhältnissen mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern stattfinden.
§ 29. Persönliche Dienstleistungen können, soweit sie
nicht besondere Befähigung voraussetzen, von den Gemeindemitgliedern
zwar gefordert werden, doch steht jedem Verpflichteten
hierbei die Stellung eines tüchtigen Vertreters
frei, auch ist es, außer in dringenden Notfällen, gestattet,
sich durch Zahlung eines nach den örtlichen Lohnverhältnissen
festzusetzenden Geldbetrages von der Naturalleistung
zu befreien.
Städteordnung 2c. 2