Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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KC. 2. 
Die Jahresrente (§F. 1 Nr. 3) wird für das Rechnungsjahr 1885/86 aus 
den bereitesten Mitteln des Staates berichtigt und für die Folge auf den Staats- 
haushalts-Etat übernommen. 
Die Uebereignung des Schlosses Augustenburg erfolgt unter den von der 
Staatsregierung festzustellenden Bedingungen. 
i 
Die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und 
der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. April 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Anlage 
zu dem 
Gesetz) betreffend eine Schadloshaltung des Herzoglich Schleswig- 
Holsteinschen Hauses. 
I. Aus der dem Herzoglich SchleswigHolsteinschen Hause zu gewährenden 
Schadloshaltung, nämlich: 
1) dem Schloß Augustenburg auf Alsen, 
2) den Rechten des Staates an dem Stadtschloß in Sonderburg, ins- 
besondere an der in demselben belegenen Kapelle nebst der Fürstlichen 
Familiengruft, 
3) der Jahresrente von 300 000 Mark, 
sowie aus dem innerhalb des Preußischen Staatsgebiets belegenen Grundbesitz 
nebst Zubehör des Herzoglichen Hauses wird zu Gunsten der Nachkommen des 
(Nr. 9044.)
	        
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