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KC. 2.
Die Jahresrente (§F. 1 Nr. 3) wird für das Rechnungsjahr 1885/86 aus
den bereitesten Mitteln des Staates berichtigt und für die Folge auf den Staats-
haushalts-Etat übernommen.
Die Uebereignung des Schlosses Augustenburg erfolgt unter den von der
Staatsregierung festzustellenden Bedingungen.
i
Die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und
der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Anlage
zu dem
Gesetz) betreffend eine Schadloshaltung des Herzoglich Schleswig-
Holsteinschen Hauses.
I. Aus der dem Herzoglich SchleswigHolsteinschen Hause zu gewährenden
Schadloshaltung, nämlich:
1) dem Schloß Augustenburg auf Alsen,
2) den Rechten des Staates an dem Stadtschloß in Sonderburg, ins-
besondere an der in demselben belegenen Kapelle nebst der Fürstlichen
Familiengruft,
3) der Jahresrente von 300 000 Mark,
sowie aus dem innerhalb des Preußischen Staatsgebiets belegenen Grundbesitz
nebst Zubehör des Herzoglichen Hauses wird zu Gunsten der Nachkommen des
(Nr. 9044.)