Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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am 11. März 1869 verewigten Herzogs Christian August zu Schleswig-Holstein- 
Sonderburg-Augustenburg ein Privatfamilienfideikommiß des Herzoglich Schleswig- 
Holsteinschen Hauses errichtet, welches in der ehelichen männlichen Deseendenz 
aus ebenbürtiger Ehe nach der Linealfolge und dem Recht der Erstgeburt vererblich 
und nach Maßgabe des zu errichtenden Statuts unveräußerlich und unverpfändbar 
sein muß. 
Seine Hoheit der Herzog Ernst Günther zu Schleswig-Holstein eventuell 
der zu Höchstdessen Nachfolge berufene nächste Agnat wird binnen Jahresfrist nach 
der Rechtskraft des Schadloshaltungs-Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen 
treffen, um das Fideikommiß in Gemäßheit gegenwärtiger Bestimmungen rechts- 
gültig zu konstituiren und das über dasselbe zu errichtende Statut Seiner Majestät 
dem Kaiser und Könige zur landesherrlichen Genehmigung vorzulegen. 
II. Das Fideikommißstatut wird diejenige Behörde bestimmen, welche die 
Aufsicht über das zu errichtende Fideikommiß zu führen hat. 
Für das Fideikommiß sind diejenigen Rechtsnormen maßgebend, welche an 
dem Sitz der Fideikommißbehörde in Geltung sind. 
Die Errichtung des Fideikommisses und die Regelung des Grundbuchs 
erfolgt stempel= und kostenfrei. 
III. Die vorstehend unter I Nr. 3 aufgeführte Rente bildet in Höhe von 
150 000 Mark einen unveränderlichen Theil des Fideikommisses. 
Der Restbetrag von 150 000 Mark ist auf Antrag des jeweiligen Fidei- 
kommißbesitzers zu 4 Prozent kapitalisirt insoweit ablösbar, als eine Verwendung 
des entsprechenden Werthes in die Substanz des Fideikommisses oder eine Tilgung 
von Fideikommißschulden in einer nach dem Ermessen der Staatsregierung ge- 
nügenden Weise sichergestellt ist. Die Zahlung des entsprechenden Kapitalbetrages 
kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage des auf den Antrag 
zu ertheilenden Bescheides an gerechnet, beansprucht werden. 
IV. Die unveränderliche Rente von 150 000 Mark (unter III Absatz 1) fällt 
mit dem Aussterben des nachfolgeberechtigten Mannsstammes an den Staat zurück. 
Wegen Heimfalls der übrigen Theile der Schadloshaltung (unter I Nr. 1 
bis 3) an den Staat wird das zu errichtende Statut (unter 1 Absatz 2) das 
Nähere festsetzen. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-
	        
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