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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.
Inhalt: Geseß zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse in Kassel, vom 25. Dezember 1869,
S. 101. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil
der Bezirke der Amtsgerichte Bockenem, Duderstadt, Harburg, Hoya, Meinersen, Meppen und Wennigsen,
S. 104.
(Nr. 9045.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse in Kassel,
vom 25. Dezember 1869 (Gesetz= Samml. S. 1279). Vom 18. März 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die S§. 4, 9 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 18 des Gesetzes, betreffend
die Landeskreditkasse in Kassel, vom 25. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1279)
werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestim-
mungen ersetzt.
S. 4.
Das Guthaben der Staatskasse aus den in Gemäßheit des F. 18 des Kur-
hessischen Gesetzes vom 23. Juni 1832 an die Landeskreditkasse abgegebenen
Ablösungs= und Laudemialgeldern ist von derselben bis zum 1. Januar 1900
an die Staatskasse abzutragen und bis zum Abtrag mit vier Prozent jährlich
zu verzinsen.
Dabei sind Theilzahlungen in abgerundeten Beträgen von mindestens
250 000 Mark gestattet; mit jeder Theilzahlung sind zugleich deren Stückzinsen
bis zum Zahlungstag zu entrichten.
§. 9 Absatz 3.
Bei Ausgabe solcher Schuldverschreibungen, welche seitens der Inhaber
unkündbar sind, werden die Rückzahlungsmodalitäten mit Genehmigung des Ober-
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9045.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1885.