Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Jedoch wird für diejenigen gekündigten Schuldverschreibungen, deren Ein- 
lösung erst nach Ablauf eines Vierteljahres, vom Fälligkeitstage an gerechnet, 
erfolgt, eine von letzterem an beginnende Zinsenvergütung von zwei Prozent jährlich 
bis zum Tage der Einlösung, falls nicht inmittelst Verjährung eingetreten sein 
sollte, gewährt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Fr. 2045—9046
	        
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