Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14. —
(Nr. 9047.) Gesetz) betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch
das Hochwasser der Weichsel in der Provinz Westpreußen und im Land-
kreise Bromberg, Provinz Posen, herbeigeführten Verheerungen. Vom
B. April 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Staatsregierung wird der Betrag von 1 167 000 Mark zur Verfügung
estellt, um an die durch das Hochwasser der Weichsel im Sommer des Jahres 1884
Heschäbigten der Provinz Westpreußen und des Landkreises Bromberg, Provinz
Posen, nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses Beihülfen zu bewilligen,
insbesondere
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus-= und Nahrungsstande,
b) zur Wiederherstellung und zur nothwendigen Verbesserung der be-
schädigten Deiche und Uferschutzwerke und der damit in Verbindung
stehenden Anlagen.
KG. 2.
An einzelne Beschädigte können Beihülfen ohne die Auflage der Rückgewähr
bis zum Gesammtbetrage von 454 500 Mark bewilligt werden.
K. 3.
Die Bewilligung und Verwendung der Beihülfen zu dem im F§. 1a an-
gegebenen Zwecke erfolgt unter Mitwirkung von Kreiskommissionen und, soweit es
sich um die Provinz Westpreußen handelt, einer Provinzialkommission.
Die Kreiskommission wird von der Vertretung jedes Kreises besonders gewählt.
Als Provinzialkommission der Provinz Westpreußen fungirt der Provinzial-
ausschuß.
Ces. Samml. 1885. (Nr. 9047.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1885.