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Die Kreiskommissionen sowie die Provinzialkommission sind befugt, sich
durch Kooptation zu verstärken.
In der Kreiskommission führt der Landrath, in der Provinzialkommission
der Oberpräsident den Vorsitz.
KS. 4.
Zur Bewilligung der im H. 1 gedachten 1 167 000 Mark ist eine Anleihe
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
g. 5.
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkurft über die
Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1885.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.