Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
Inhalt: Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts zu Seehausen, die Vereinigung des Amtsgerichtsbezirks
Genthin mit dem Landgerichtsbezirke Magdeburg und die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken be-
treffend, S. 107. — Gesetz über die Abstellung von Berechtigungen zum Hauen oder Stechen von
Plaggen, Haide u. s. w. für die Provinz Hannover, S. 100. — Verfügung des Justizministers,
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Heide, S. 113.—
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amteblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 118.
(Nr. 9048.) Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts zu Seehausen, die Vereinigung des
Amtsgerichtsbezirks Genthin mit dem Landgerichtsbezirke Magdeburg und
die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken betreffend. Vom 7. April 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
In der Stadt Seehausen im Kreise Wanzleben wird ein Amtsgericht er-
richtet. Der Bezirk desselben wird aus dem Stadtbezirke Seehausen und dem
Amtsbezirke Eggenstedt des Kreises Wanzleben, aus den Amtsbezirken Eisleben
und Wormsdorf des Kreises Neuhaldensleben, sowie aus den Amtsbezirken
Drackenstedt, Dreileben und Druxberg des Kreises Wolmirstedt gebildet.
G. 2.
Der Amtsbezirk Hakenstedt aus dem Kreise Neuhaldensleben wird dem
Amtsgerichte Erxleben zugelegt.
S. 3.
Der Amtsgerichtsbezirk Genthin wird, unter Abzweigung von dem Land-
gerichtsbezirke Stendal, dem Landgerichtsbezirke Magdeburg zugctheilt.
Ees. Samml. 1885. (Nr. 90468,) 23
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1886.