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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Xr. 17.
(Nr. 9055.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Mitteln für die Erweiterung und Ver-
vollständigung des Staatseisenbahnnetzes. Vom 7. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. #ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Hildesheim nach Braun-
schweig die Summe von 3 500 000 Mark,
2) von Hochneukirch nach Greven- ·
broichbieSummevon...... 1150000-
3) von Oppeln nach Namslau die
Summe von . . . . . . . . . . . . .. 3 400 000
4) von Glatz nach Rückers die
Summe . . .. . . .. . . . . .. 1580000
5) von Rogasen nach Inowrazlaw
die Summe von . . . . . . . . . .. 6610000
6) von Deutsch-Crone nach Callies
die Summe von . . .. . . . . . .. 3 100 000
7) von Löwenberg nach Templin
die Summe von . . . .. . . . . .. 2115 000
8) von Stralsund nach Rostock mit
Abzweigung von Velgast nach
Barth die Summe von. . . . . . 4606 000
zu übertragen 26 061 000 Mark,
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9055.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1885.