Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Xr. 17. 
  
  
(Nr. 9055.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Mitteln für die Erweiterung und Ver- 
vollständigung des Staatseisenbahnnetzes. Vom 7. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
J. #ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten 
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen und zwar: 
a) zum Bau einer Eisenbahn: 
1) von Hildesheim nach Braun- 
schweig die Summe von 3 500 000 Mark, 
2) von Hochneukirch nach Greven- · 
broichbieSummevon...... 1150000- 
3) von Oppeln nach Namslau die 
Summe von . . . . . . . . . . . . .. 3 400 000 
4) von Glatz nach Rückers die 
Summe . . .. . . .. . . . . .. 1580000 
5) von Rogasen nach Inowrazlaw 
die Summe von . . . . . . . . . .. 6610000 
6) von Deutsch-Crone nach Callies 
die Summe von . . .. . . . . . .. 3 100 000 
7) von Löwenberg nach Templin 
die Summe von . . . .. . . . . .. 2115 000 
8) von Stralsund nach Rostock mit 
Abzweigung von Velgast nach 
Barth die Summe von. . . . . . 4606 000 
zu übertragen 26 061 000 Mark, 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9055.) 25 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1885.
	        
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