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(Nr. 9059.) Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen
Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände. Vom 14. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang
der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Von den auf Grund des §. 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 auf
Preußen entfallenden Summen soll ein Betrag, welcher dem nach dem Maßstabe
des erwähnten Reichsgesetzes auf Preußen entfallenden Antheile aus dem Ertrage
der Getreide= und Viehzölle (Positionen 9a, 9b,) 9c, 9e und 39 a bis 398 des
Zolltarifs von 1879) entspricht, abzüglich eines Betrages von 15.000 000 Mark,
nicht zu allgemeinen Staatszwecken verwendet, sondern nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen den Kommunalverbänden überwiesen werden.
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Die Ueberweisung erfolgt, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, an
die Kreise (Land= und Stadttkreise).
In denjenigen Landkreisen, in welchen Kreisausschüsse nicht bestehen, haben
die Kreistage zur Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse über die Ver-
wendung der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ihnen zufallenden Beträge
Kommissionen unter dem Vorsitze des Landraths einzusetzen.
. 3.
Die Vertheilung der nach §. 1 überwiesenen Summe auf die einzelnen
Kreise erfolgt zu 5½ nach dem Maßstab der in den einzelnen Kreisen aufkommenden
beziehungsweise fingirten Grund= und Gebäudesteuer, soweit solche nach den Grund-
sätzen der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 durch Zuschläge zu den Kreis-
steuern herangezogen werden kann, zu ¼ nach der Civilbevölkerung. Bei der
ersten Vertheilung der in dem Etatsjahre 1885/86 aufkommenden Lölle wird das
Soll an Grund= und Gebäudesteuer des Jahres 1885/86 und die bei der Volks-
zählung im Dezember 1885 ermittelte Ziffer der Civilbevölkerung zu Grunde gelegt.
Eine Revision dieser Jahlen findet in dem auf jede Volkszählung folgenden
Jahre statt. .
Die hiernach auf die einzelnen Kreise entfallenden Summen werden durch
gemeinsame Verfügung des Ministers des Innern und des Finanzministers
festgestellt.
S. 4.
Bis zum Erlasse eines die Verwendungszwecke endgültig regelnden Gesetzes
sind die überwiesenen Summen zur Erfüllung solcher Aufgaben zu verwenden, für