— 129 —
welche seitens der Land- und Stadtkreise die Mittel durch Zuschläge zu den
direkten Staatssteuern oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht werden.
In denjenigen Landkreisen, in welchen die überwiesenen Summen nach
Absatz 1 nicht Verwendung finden, können die nicht verwendeten Beträge unter
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Beschluß des Kreistages ver-
wandt werden:
a) zur Entlastung der Schul= beziehungsweise engeren Kommunalverbände
hinsichtlich der Schullasten, insbesondere auch zur Aufhebung oder
Minderung des Schulgeldes in denjenigen Schulen, welche der all-
gemeinen Schulpflicht dienen;
b) zur Gewährung von Beihülfen an die Ortsarmenverbände, insoweit
nicht die Landarmenverbände dazu verpflichtet sind.
Kommt ein solcher Beschluß zu den Zwecken Absatz 2 a und b nicht zu
Stande, so sind die nicht verwendeten Beträge an die Stadt= und Landgemeinden
(Gutsbezirke) des Kreises unter Festhaltung des §. 3 Absatz 1 und 2 festgesetzten
Maßstabes zu überweisen. "
Diese Untervertheilung erfolgt durch die Kreisausschüsse, beziehungsweise
Kreiskommissionen und wird in den Kreisblättern publizirt. Gegen die Richtigkeit
der Untervertheilung steht den einzelnen Gemeinden binnen 2 Wochen von dem
Tage ab, wo das betreffende Kreisblatt ausgegeben ist, die Beschwerde an die
zuständige Aufsichtsbehörde zu.
Für die Verwendung der auf die Stadt= und Landgemeinden (Gutsbezirke)
untervertheilten Beträge finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechende
Anwendung.
S. 5.
In der Provinz Schleswig-Holstein können durch Kreisstatut die über-
schießenden Summen (K. 4 Absatz 3) an andere Verbände als an die Stadt= und
Landgemeinden (Gutsbezirke) überwiesen werden.
*)
Für die Hohenzollernschen Lande wird ein Betrag festgestellt und überwiesen,
welcher dem im 8. 3 ausgestellten Vertheilungsmaßstabe entspricht.
Die Feststellung erfolgt durch gemeinsame Verfügung des Ministers des
Innern und des Finanzministers.
Der festgestellte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letzt-
vorangegangene Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Ge-
meinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die
Verwendung zu.
S. 7.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz über die Aenderung des
Jolltarifs in Kraft. Die Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1880
(-r. v059—9000,) 287