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Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den Auseinandersetzungs-
plan gelegt worden, und zwar mit dem Vorzugsrechte vor allen übrigen Rechten
und Forderungen, welche im Unterpfands= oder Grundbuche eingetragen sind.
Die Eintragung zum Unterpfands= oder Grundbuche erfolgt auf Ersuchen
der An Korsot eabehörde.
. 32.
Der Nießbraucher muß sich mit dem Genusse der Abfindung begnügen.
Der Pächter muß sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen.
Ihm fällt die Entschädigung für vorübergehende Nachtheile zu, insoweit sie sich
nicht über die Pachtzeit binaus erstreckt. Der Verpächter hat die Anlegung der
erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke zu
bewirken.
Eine Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und
bei einer Kapitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsertrag zu fünf Prozent
von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktlichen Jablungs-
termine abzuziehen. Dem Pächter steht auch frei, binnen drei Monaten, nachdem
ihm der Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht ist, die Pacht zu kündigen.
Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf. Wenn
aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termine nicht mindestens
drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste
Jahr fort.
§. 33.
Der Nießbraucher desienigen Grundstücks, welches die Abfindung gewährt,
hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und
muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eigenthümer, welchem die Baar-
zahlung obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom Zahlungs-
tage ab vergüten. Das Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grund-
stlicks. Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den
obigen Bestimmungen zu kündigen.
g. 34.
Das dem Pächter in den §#§. 32 und 33 eingeräumte Recht der Kündigung
findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde bei
Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft
so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung der
Wirthschaftsverhältnisse entstehen kann, und bei einer Zusammenlegung oder
Theilung von Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Nachtheil für den
Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse des
verpachteten Guts zu erwarten ist.
g. 35.
Sind für den Fall einer Zusammenlegung, Ablösung oder Theilung zwischen
dem Pächter und Verpächter m dem Pachtvertrage andere Abreden über die Aus-