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einandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei
diesen sein Bewenden.
g. 36.
Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet
eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den servitutpflichtigen Grundstücken
auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuer nicht statt.
C. 37.
Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken,
auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben.
Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier Grundstücke gegen grundsteuerpflich-
tige, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der ersteren oder umgekehrt über.
In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grundstücken
stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmigung der
Regierung der Gesammtbetrag desjenigen Grundsteuerkapitals, welches durch die
von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke bis dahin repräsentirt worden
ist, auf die Landabfindungspläne nach den für die Zusammenlegung angewandten
Reinerträgen vertheilt werden.
S. 38.
Wenn nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Zusammenlegung
der Genußtheile des sogenannten Allmandgutes beschlossen ist, so erfolgt solche
durch die Aus sbehörde nach den für die Zusammenlegungen gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der rechtlichen Natur des Allmandgutes und der Genußtheile desselben
wird durch die Zusammenlegung nichts geändert.
C. 39.
Die in diesem Gesetze der Auseinandersetzungsbehörde überwiesenen Geschäfte
werden einer in der Rheinprovinz zu errichtenden Generalkommission übertragen.
In Ansehung der Rechte dritter Personen, soweit sie nicht durch die I#. 32
bis 36 geregelt sind, und in Ansehung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungs-
behörde, sowie des Verfahrens finden das Gesetz vom 18. Februar 1880, be-
treffend das Verfahren in Ausei heiten (Geset= Samml. S. 590,
und die in der Provinz Westfalen für das Verfahren in Auseinandersetzungs-
angelegenheiten geltenden besonderen Vorschriften Anwendung.
G. 40.
Kreisvermittelungsbehörden werden in den Hohenzollernschen Landen nicht
gebildet. Die 2 de ist ermächtigt, neben dem Gutachten
des Spezialkommissarius Sachverständige zu hören.
Die Schiedsrichter sind von den Parteien, wenn sie sich über andere Per-
sonen nicht einigen, aus den sachkundigen Eingesessenen. l Oberamtsbezirks zu
(Nr. 9063.)