Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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wählen. Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Auseinander- 
setzungsbehörde. Diese hat zugleich an Stelle derjenigen Partei, welche die Wabl 
der Schiedsrichter verweigert, die Schiedsrichter auch im Falle der Weigerung 
oder im Mangel der Einigung der Parteien den Obmann zu ernennen. 
§S. 41. 
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1 dieses Gesetzes für ablösbar er- 
klärt sind, können in Zukunft nur durch einen gerichtlichen Vertrag begründet 
werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehen. Eine in Betreff derselben bereits 
begonnene Ersitzung wird durch Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbrochen. In 
Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung ist auch 
für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung des §. 8 
maßgebend. 
§. 42. 
Grundstücke, welche auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes vom 
28. Mai 1860, betreffend die Ablösung der Reallasten in den Hohengollernschen 
Landen (Gesetz-Samml. S. 221), nach einem ohne Vorbehalt bestätigten Aus- 
einandersetzungsrezesse einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in 
der Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben nicht noch einmal 
einer Zusammenlegung unterzogen werden. 
Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage 
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch- 
brüche von Flüssen oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der 
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke 
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig. 
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer auf Grund dieses 
Gesetzes vollzogenen Zusammenlegung dreißig Jahre verflossen sind und die 
erneuerte Zusammenlegung von den Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen 
der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren 
zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des 
Grundsteuerkapitals darstellen, beantragt wird. 
Die erneuerte Zusammenlegung unterbleibt, wenn im Eirnleitungstermine 
fünf Sechstel der Eigenthümer widersprechen. 
KC. 43. 
Die Auseinandersetzungskosten fallen den Betheiligten nach Verhältniß des 
Vortbeils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst, zur Last. Das 
ungefähre Verhältniß des Vortheils wird vom Kommissar ermessen und von der 
Generalkommission festgesetzt. Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu 
ermitteln, so wird statt seiner der Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde 
gelegt. Wem aus der Auseinandersetzung gar kein Vortheil erwächst, der hat 
auch zu den Kosten derselben keinen Beitrag zu leisten.
	        
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