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ß. 9.
Die über das Zusammenlegungsareal führenden Wege können, insoweit es
für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplanes nöthig erscheint,
verlegt und aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser Wege
Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Veränderung
entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
Dasselbe gilt in Betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.
C. 10.
Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Zusammenlegung erhält,
tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke oder dafür aufgehobenen
Theilnahmerechte und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben.
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere Grundstücke oder
Berechtigungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für
ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes
Stück auszuweisen.
Der2 dersetzungsbehörde bleibt es überlassen, eine solche Ausweisung
bis zum Eintritte eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten
auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu bestimmen,
welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Vercchtigungen
vertreten, den auf diesen haftenden dinglichen Rechten unterliegen und wegen
derselben auch ohne vorherige Ausweisung aus der Gesammtabfindung im Wege
der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können.
KC. 11.
Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken,
auf welchen sie vor der Zusammenlegung gehaftet haben.
Werden bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke gegen bisher grundsteuer-
freie überwiesen, so treten die ersteren dadurch in die Kanfe der grundsteuer-
freien über.
In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grund-
stücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Geneh-
migung der Bezirksregierung der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer) welcher
von den der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet
worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Zusammen-
legung angewendeten Reinerträgen vertheilt werden.
§S. 12.
Bis zum Erlasse eines besonderen Verfahrensgesetzes für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes finden in Ansehung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde,
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9064.) 32