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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1884.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
v. Scholz. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Württemberg, betreffend die Regulirung und Veränderung
der Landesgrenze auf den Gemarkungen Dettensee und Nordstetten.
Vom 1./2. Juni 1883.
Zur Regulirung und Veränderung der theils streitigen, theils für die anliegenden
Grundbesitzer unbequem gelegenen Landesgrenze zwischen dem Königreich Preußen
und dem Königreich Württemberg ist zwischen dem seitens der Königlich Preußischen
Staatsregierung bestellten Kommissar, dem Regierungsrath Drolshagen aus
Sigmaringen, und dem seitens der Königlich Württembergischen Staats-
regierung bestellten Kommissar, dem Oberamtmann Wendelstein aus Horb, in
Gemäßheit der bereits früber über diesen Gegenstand gepflogenen Unterhandlungen
unter Vorbehalt der Ratifikation der beiderseitigen Staatsregierungen der nach-
stehende Vertrag abgeschlossen und derselbe sammt der dazu gehörigen, diesem Ver-
trage angehefteten Grenzkarte eigenhändig unterschrieben.
Artikel 1.
Das nördlich der Grenzsteine Nr. 10 und 11 auf der beigehefteten Grenz-
karte gelb kolorirte und mit VI bezeichnete Dreieck mit einem Flächeninhalt von
10 Ar 47 Meter, dessen Landeshoheit bisher zweifelhaft war) geht in die Landes-
hoheit des Preußischen Staates über.