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wald unverändert bestehen bleibt. Von da geht die Grenze nördlich über den neu
zu setzenden Grenzstein Nr. 10a, nördliche Ecke der Parzelle Nr. 13 Preußischer
Bezeichnung, und dann nordöstlich immer den Grenzen der Parelle Nr. 1248
entlang bis zum früheren Grenzstein Nr. 11, wo die Regulinmg abschließt.
Artikel 3.
Die durch die früheren Verhandlungen bereits entstandenen und die spätere
Ausführung der Regulirung und Veränderung der Landesgrenze noch entstehenden
Kosten werden durch die beiden Staaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 4.
In dem Jahre, in welchem vorstehende Vereinbarung in Kraft tritt, d. h.
die Genehmigung erhalten hat, wird die Grundsteuer in der bisherigen Weise un-
verändert forterhoben und erst von dem 1. April des darauf folgenden Etatsjahres
ab wird die Grundsteuer abgeschrieben und in jedem der beiden Staaten für das
ihm zugefallene Hoheitsgebiet neu umgelegt und erhoben.
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den beiderseitigen Kommissarien in
zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu
Sigmaringen, den 1. Juni 1883. Horb, den 2. Juni 1883.
(L. S.) Drolshagen, (L. S.) Wendelstein;,
Regierungsrath. Oberamtmann.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-
Urkunden am 28. März 1885 zu Berlin bewirkt worden. Bei dieser Gelegenheit
ist der Uebereinstimmung der vertragschließenden Theile darüber Ausdruck gegeben
worden, daß die im Artikel 2 erster Absatz Litt, b des Vertrages in Klammern
gesetzte Zahl von 15 Ar 26 Meter auf einem Schreibfehler beruht, und anstatt dessen
15 Ar 28 Meter heißen muß, wonach der betreffende Satz in richtiger Fassung, wie
folgt, zu lauten hat:
„Dementsprechend werden
b) die auf der Karte roth kolorirten, mit II und IV bezeichneten,
bisher unter Preußischer Ländeshoheit stehenden Gebietstheile mit
einem Flächeninhalt von (15 Ar 28 Meter + 64 Ar 98 Meter -)
80 Ar 26 Meter an die Krone Württemberg abgetreten.“