Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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8. 2. 
Die Anlegung der Grundbuchblätter und Artikel erfolgt nach Grundbuch— 
bezirken (§. 1 der Grundbuchordnung). 
Als Verzeichniß der Grundstücke dienen die den Amtsgerichten mitgetheilten 
Abschriften der Steuerbücher und der Anhänge derselben. 
) 
Die Feststellung, unter welcher Bezeichnung die in den Steuerbüchern ver- 
zeichneten Grundstücke in dem älteren gerichtlichen Buch oder in dem älteren Steuer- 
kataster eingetragen sind, erfolgt von Amtswegen. 
§. 4. 
Das Gericht hat die für das Verfahren nothwendigen Ermittelungen vor- 
zunehmen oder anzuordnen. Namentlich kann es zu diesem Zwecke: 
1) vergleichende Auszüge aus den Grundsteuermutterrollen und den alten 
Katastern beschaffen; 
2) unter Androhung von Geldstrafen bis zu 150 Mark die betheiligten 
Personen (§. 7) laden und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen zwingen; 
3) unter gleicher Androhung Zeugen behufs ihrer eidesstattlichen Ver- 
nehmung laden) 
4) Verhandlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der Betheiligten, 
sowie nöthigenfalls der Katasterbehörde und ortskundiger Personen 
vornehmen; 
5) die Katasterbehörde um Aufklärungen, um Vermessungen und ent- 
sprechende Berichtigung der Karte und der Steuerbücher ersuchen. 
Die Katasterbehörde hat solchen Ersuchen zu entsprechen. 
Ergiebt sich in dem Verfahren die Nothwendigkeit, frühere Grundstücke 
wieder herzustellen, so hat das Gericht die dazu erforderlichen Vermessungen alsbald 
anzuordnen. 
S. 5. 
Die Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels erfolgt ohne Aufgebot 
nur dann, wenn ein solches weder wegen des Eigenthums noch wegen einer 
Hypothek anzuordnen ist (F. 19). 
edoch kann der Eigenthümer, sofern das Aufgebot lediglich wegen einer 
Hypothek zu erlassen ist, die sofortige Anlegung beantragen. Die Hypothek ist 
alsdann in das Grundbuch zu übertragen, demnächst aber, sofern nach dem Er- 
gebniß des Aufgebotsverfahrens die Voraussetzungen ihrer Löschung oder Um- 
schreibung vorliegen, zu löschen beziehungsweise umzuschreiben (S§. 30 bis 32).
	        
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