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g. 42.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch die im F. 25
vorgeschriebenen Anheftungen und durch einmalige Eimückung un den Anzeiger des
Amtsblattes, sowie durch Hinweisung auf die erfolgten Bekanntmachungen in
mindestens einem Lokalblatt.
K. 43.
Der Lauf der Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage der Ausgabe des die
Bekanntmachung enthaltenden Amtsblattes.
Dritter Titel.
Gemeinsame Bestimmungen.
KC. 44.
Die Anlegung eines Grundbuchblattes oder Artikels kann auch während
des Aufgebotsverfahrens erfolgen, wenn die Voraussetzungen des F. 13 nachträglich
erbracht sind.
K. 45.
Die in diesem Abschnitt über die Anlegung von Urtikeln enthaltenen Be-
stimmungen finden auf die Aufnahme von Grundstücken in einem bereits angelegten
Artikel entsprechende Anwendung.
**“
Die Grundbuchblätter und Artikel, in welchen die Grundstücke unter der
alten Bezeichnung eingetragen sind, sind auf die Steuerbücher zurückzuführen.
Die Zurückführung erfolgt von Amtswegen und nach Grundbuchbezirken.
Das Verfahren ist mit dem zum Zweck der Anlegung der Grundbuchblätter und
Artikel stattfindenden Verfahren (S. 2) zu verbinden. Durch die Bestimmungen
ves vorstehenden Absatzes wird die Zurückführung auf Antrag nicht ausgeschlossen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ersten beiden Titel dieses
Abschnittes, welche auf die zum Zweck der Anlegung der Grundbuchblätter und
Artikel vorzunehmenden Ermittelungen, Vernehmungen und Feststellungen sich be-
ziehen, entsprechende Anwendung.
C. 47.
Die auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes geladenen Zeugen erhalten
Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige vom 30. Juni 1878.
(Nr. 9069.)