— 188 —
K. 48.
Das Verfahren von Amtswegen einschließlich des Verfahrens nach §. 46
ist kostenfrei, soweit nicht in diesem Paragraphen ausdrückliche Ausnahmen gemacht
sind. Die Kostenfreiheit erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren von Amts-
wegen erfolgende Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels nebst allen Ein-
tragungen. Sie umfaßt auch die baaren Auslagen, ferner die Stempelfreiheit
der Verhandlungen, sowie der nach den Vorschriften dieses Abschnittes beizu-
bringenden Zeugnisse und sonstigen Nachweisungen einschließlich der Eintragungs-
bewilligungen und des nach F. 8 Nr. 2 vorzulegenden Hypothekenscheins.
Kosten sind zu erheben:
1) soweit mit der Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels gleichzeitig
Veränderungen in den Eigenthums= oder sonstigen Rechtsverhältnissen
eines Grundstückes eingetragen werden, welche als solche kostenpflichtig
sind. Jedoch tritt Kostenfreiheit (Abs. 1) ein, wenn vor dem 1. Juli
1874 die entsprechende Berichtigung des älteren gerichtlichen Buches
hätte beantragt werden können (§. 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom
29. Mai 1873), sowie wenn es sich um die Berichtigung fehlerhafter
Eintragungen handelt;
2) bezüglich solcher Grundstücke, von denen nicht festgestellt ist, unter
welcher Bezeichnung sie in einem gerichtlichen Buch eingetragen sind.
Doch sind in diesem Falle nur die baaren Auslagen des Aufgebots-
verfahrens und zwar im Fall des §. 49 nach Maßgabe der Vorschriften
desselben zu einem verhältnißmäßigen Antheil zu erheben.
In dem Verfahren auf Antrag hat der Antragsteller die im §. 38 Absatz 2
Nr. 2 bezeichneten Kosten und die baaren Auslagen des Aufgebotsverfahrens zu
tragen. Im Ulebrigen gelten die Vorschriften des Absatz! und 2. Sind mehrere
Aufgebotsverfahren verbunden, so findet der S. 49 Anwendung.
K. 49.
Sind Kosten eines nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu
erledigenden Verfahrens, welches die Grundstücke mehrerer Eigenthümer betrifft,
zu vertheilen, so erfolgt die Vertheilung nach Verhältniß der Beträge des Rein-
ertrags und der Hälfte des Nutzungswerths, nach welchen die Grundstücke zur
Grund= und Gebäudesteuer veranlagt sind.
Bei der Vertheilung sind die Pfennigbeträge des Reinertrags und der
Hälfte des Nutzungswerths der einzelnen Grundstücke nach der Vorschrift des §. 7
Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes abzurunden.
Die Bestimmungen der beiden vorstebenden Absätze finden entsprechende
Anwendung, wenn die durch die Vorschriften des J. 48 gewährte Kostenfreibeit
nur für eins oder einige der mebreren gleichzeitig zur Eintragung in dem Grund-
buch gelangenden Grundstücke desselben Eigenthümers eintritt.