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Zustellungsurkunde. Auf dem zu übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag
der Zustellung von dem zustellenden Beamten unter Beifügung seiner 1Unterschen
zu vermerken.
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts
durch Umlauf.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Lustellung nicht als
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Wohnt die
Person, welcher zugestellt werden soll, nicht in dem Bezirk des Gerichts, so ist
die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen der I#. 165
bis 172 der Civilprozeßordnung und die §9. 22 und 23 Absatz 2 bis 4 des
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Auseinandersetz heiten, vom
18. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 59) entsprechende Anwendung.
g. 54.
Die Vorschriften des §. 25 Nr. 3 und 4 und des §F. 27 Nr. 3 des Gesetzes
vom 29. Mai 1873 werden, soweit sie den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes widersprechen, aufgehoben.
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Die S#. 31 bis 39 des Gesetzes vom 29. Mai 1873 werden aufgehoben.
Die #. 36 bis 38 jenes Gesetzes bleiben auch in den Fällen außer An-
wendung, in welchen die Ausschlußfrist bereits abgelaufen ist. Durch diese Be-
stimmung werden jedoch die Fälle nicht berührt, in welchen die Grenze durch
rechtskräftiges Urtheil oder durch Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung der
Betheiligten festgestellt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1885.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.