Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 15.—
Inhalt: Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau, S. 193. — Gesetz über die Einführung der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau, S. 242. — Bekanntmachung,
betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Hessen-Nassau, S. 246.
(Nr. 9071.) Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau. Vom 7. Juni 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Provinz Hessen-Nassau, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
S. 1.
An die Stelle der bisherigen Kreise treten als Verwaltungsbezirke die in
der Anlage A bezeichneten Kreise.
Aus denselben werden, unter Abänderung der Ziffern I und II der Anlage
zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Geset-Samml. S. 1482),
die Wahlbezirke für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten gebildet, welche,
nebst den Wahlorten und der Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeord-
neten, das unter B anliegende Verzeichniß ergiebt. Die neue Abgrenzung der
Wahlbezirke findet zuerst bei der ersten, nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes erfolgenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten Anwendung.
Die auf Grund der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Samml.
S. 273) und des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juni 1867 (Gesetz-Samml.
S. 1261) in dem Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau und des Amtes
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9071.) 39
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1885.