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Homburg, sowie in dem früheren Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl nebst den
Enklaven Eimelrod und Höringhausen und dem früheren Bayerischen Bezirke Orb
als engere Verwaltungsbezirke bestehenden Amtsbezirke werden aufgehoben.
§. 2.
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal-
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer
Korporation.
S. 3.
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz.
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor-
behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage
bei dem Bezirksausschusse (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden — Gesetz-Samml.
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Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die
Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
S. 4.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Eimwohner.
zahl von mindestens 25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise an-
gehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 102), zu bilden
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschieden erklärt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages
auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbandes
gestattet werden.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.