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g. 52.
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme.
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme
führen, ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im §. 54
Nr. 7 bezeichneten Vertreter.
§. 53.
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 51) steht vor-
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (F. 54) denjenigen Grund-
besitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbstständig sind; als selbst-
ständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet
hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und das-
selbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist;
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahleecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruhet während der
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, ein-
geleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
. 54.
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen:
1) der Staat und der Nassauische Centralstudienfonds durch einen Ver-
treter aus der Zahl seiner Beamten, seiner Domänenpächter, oder der
ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
2) sonstige juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht
versehenen Administrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes,
oder durch einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grumdbesitzer
des Kreises) Korporationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer
Statuten oder Verfassungen vertreten zu lassen;
3) Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbstständiger
Güter dauernd übertragen haben;
4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der länd-
lichen Grundbesitzer des Kreises;
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder
einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder
der ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
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