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Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus-
geübt wird.
§. 57.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden:
1) von weniger als 400 Einwohnern durch Einen Wahlmann,
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei,
3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei,
4) von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier,
5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahl-
männer,) und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen
ferneren Wahlmann.
Die Wahlmämeer der Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung,
in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung
besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeindevorstande aus
der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute Stimmen-
mehrheit gewählt. Als Gemeindevorstand beziehungsweise Gemeindevertretung
gelten in den einzelnen Gemeinden die in F. 38 des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-
Samml. S. 237) als solche bezeichnete Gemeindeorgane.
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeinde-
versammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grund-
besitzer gehören.
G. 58.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren
jede weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als
100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach Anordnung des Kreisausschusses
in gleicher Weise, wie die Besitzer der im F. 56 gedachten Güter, zu Gesammt-
(Kollektiv-) Stimmen vereinigt.
C. 59.
Wer als Besitzer eines selbstständigen Gutes, als Gewerbtreibender oder
Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden
persönlich berechtigt ist (§J. 55 Nr. 2 und 3), darf die auf ihn gefallene Wahl
als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist
er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt.
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der größeren
Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
(Tr. 90 71.)