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Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Veränderung des festgestellten
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll, ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden
erforderlich.
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Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotobkolle.
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung auf-
zunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf-
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in
letzterer aufzuführen sind.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung.
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofem der Kreistag nicht in einem
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu be-
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen.
g. 83.
Abfassung von Petitionen des Kreistages.
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (Fß. 73 und 74) über—
reicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken.
Dritter Abschnitt.
Von dem Kreishaushalte.
F. 84.
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts--Etats.
Ueber alle Eimnmahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von dem
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse,
veröffentlicht wird.
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage
über die Verwaltung und den Stand der Kreisk amlangelegenheiten Bericht
zu erstatten.
(r. 9071.)
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