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3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu
leiten und zu beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften;
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz Samml. S. 237)
in Betreff der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten zur An-
wendung)
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von
den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche
ihm durch Gesetz übertragen werden.
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
. 93.
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser, sondern
das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz.
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Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über-
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des betreffenden Beschlusses
des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und zwei
Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit be-
trauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes versehen sein.
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheit
. 95.
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses.